Die von Österreich im Jänner 2005 ratifizierte Aarhus-Konvention sieht für die Zivilgesellschaft Rechte in Umweltfragen vor, die z.T. in Österreich den Bürgern immer noch vorenthalten werden - obwohl deshalb bereits eine Mahnung der EU-Kommission vorliegt.
Die Aarhus-Konvention umfasst drei Bereiche:
- Den Zugang zu Umweltinformationen: in Österreich verwirklicht im Umweltinformationsgesetz
- Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen - einigermaßen umgesetzt in der Umweltverträglichkeits-Prüfung
- Den Zugang zu Gerichten in Umweltbelangen: Jeder Person steht nach der Aarhus-Konvention ein Widerspruchs- und Klagerecht im Falle der Verweigerung des Informationszugangs, im Hinblick auf Entscheidungen, die der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen, sowie allgemein bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften zu.
Dieser dritte Bereich ist noch weitgehend offen - bei Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften erlaubt Österreich bislang weder für Umweltverbände noch für Privatpersonen den Zugang zu gerichtlichen Verfahren. Deshalb hat die EU-Kommission im Jahre 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnet. Sie fordert die Republik auf, den bislang fehlenden Rechtsschutz der Öffentlichkeit in den Bereichen Wasserrecht, Luftreinhaltung, Naturschutz und Abfallwirtschaft zu verwirklichen.
Österreich ist nun angehalten, sowohl das NGO-Klagerecht, als auch das Klagerecht unmittelbar betroffener Einzelpersonen in diesen Bereichen einzuführen. Setzt die Republik nicht rasch erste Umsetzungsschritte, droht eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Höchst an der Zeit, dass sich Bürger endlich in ihre eigenen Angelegenheiten einmischen dürfen und nicht mehr von vorneherein von solchen Verfahren ausgeschlossen sind!